Satzung der Baesweiler Tafel

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Baesweiler Tafel e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen unter der Nummer VR 4460 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Baesweiler.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bundesverbands Tafel Deutschland e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung Bedürftiger. Insoweit ist er auch zum Wohle der Allgemeinheit tätig. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Absprache von natürlichen und juristischen Personen und Institutionen, nicht mehr benötigte, aber noch verwertbare Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren Bedarfs aufzutun, zu sammeln und an berechtigte Personen, die ihre Grundbedürfnisse und ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend decken können, zu verteilen.

Die Berechtigung ist jeweils durch Vorlage eines gültigen Bescheides der zuständigen Behörde nachzuweisen.

  • Soweit es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, können auch Lebensmittel zugekauft und im Bedarfsfalle verteilt werden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
  • Jegliche Arbeit im Verein wird ehrenamtlich geleistet.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Sofern der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht, können Personen für die Geschäftsführung und Verwaltungsaufgaben angestellt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

1.               Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden

2.               Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Im Fall der Ablehnung kann die Mitglieder-versammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung in der jeweils letzten von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung an.

3.               Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Beträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie sind jeweils im Voraus zu leisten.

4.               Die Mitglieder unterstützen den Verein durch Tätigkeiten gemäß § 2 dieser Satzung.

5.               Die Mitgliedschaft endet         

a)       mit dem Tod des Mitglieds,

b)       durch freiwilligen Austritt,

c)        durch Streichung von der Mitgliederliste,

d)       durch Ausschluss aus dem Verein,

e)       bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

6.               Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann zum Ende eines jeden Monats, spätestens 14 Tage vor dem Monatsende schriftlich erklärt werden.

7.               Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

8.               Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu dem Sachverhalt zu äußern. Eine etwaige Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)        die Mitgliederversammlung (§ 5),

b)        der Vorstand (§ 6).

§ 5

Die Mitgliederversammlung

1.               Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt
über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit des Vorstandes festlegt. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

–           Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
–           Genehmigung des Jahresabschlusses
–           Festlegung der Mitgliederbeiträge
–           Wahl der Vorstandsmitglieder
–           Wahl von 2 Rechnungsprüfern/innen
–           Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
–           Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2.               Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, wenn der festgesetzte Mitgliedsbeitrag satzungsgemäß gezahlt wurde. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen legitimierten Vertreter aus.

3.               Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzenden einmal jährlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.

4.               Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin versandt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tageordnung setzt der Vorstand fest. Anträge auf Ergänzung oder Änderungder Tagesordnung sind 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

5.               Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertreter/in geleitet. Im Verhinderungsfall beider wählt die Mitgliederversammlung eine Person als Versammlungs-leiter/in.
Das Protokoll wird vom Schriftführer oder dessen Vertreter geführt. Sind diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählen der Stimmen zu erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine schriftliche Abstimmung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

6.               Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

7.               Für Satzungsänderungen und zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

8.               Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Vereinszweck betreffen, sollen vor der Aufnahme in die Tagesordnung dem zuständigen Finanzamt und Amtsgericht zur Überprüfung vorgelegt werden.

9.               Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse und die Art der Abstimmung enthält. Es ist von dem/die Protokollführer(in) und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben und von der nächstenMitgliederversammlung zu genehmigen

§ 6

Der Vorstand

1.               Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

–           dem/die Vorsitzende(n)
–           dem/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
–           dem/die Kassenführer/in
–           dem/die stellvertretende(n) Kassenführer(in)
–           dem/die Schriftführer/in
–           dem/die stellvertretende(n) Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Eines dieser Mitglieder muss der/die Vorsitzende/r oder der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r sein.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

2.               Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen in Verbindung mit seiner Vereinstätigkeit.

3.               Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

4.               Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

5.               Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit ein Gremium von 3-5 Personen als Beirat berufen.

6.               Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt in Angelegenheiten, die die Satzung ihm zuweist oder die Mitgliederversammlung ihm überträgt.

7.               Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungspflicht von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

8..              Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 7

Auflösung des Vereins

1.               Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit der in § 5 (7) festgelegten Stimmenmehrheit.

2.            Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der satzungsgemäßen Auflösung des Vereinsvermögens betraut werden.

3.               Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung seiner Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Bürgerstiftung Baesweiler (Steuer-Nr. 202/5703/1566), die es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Änderungshistorie:

Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.12.2009
Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.11.2019